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Wärmeplanung - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Im Rahmen der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes und der Auflage des Wärmeplanungsgesetzes sind auch eine Menge neuer Fragen aufgekommen. Um bereits vorab etwas Licht ins Dunkeln zu bringen, beantworten wir Ihnen im Folgenden die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ).

Die Antworten und Hinweise geben einen groben Überblick über die Thematik der Wärmeplanung. Möchten Sie noch mehr über die Wärmeplanung und dessen Ablauf erfahren, klicken Sie hier.

Ich besitze aktuell eine Gasheizung, wie lange kann ich diese noch nutzen?

Sie können ihre fossile Heizung - sofern die Infrastruktur (z. B. Gasinfrastruktur) noch vorhanden sein wird - bis zum 31.12.2044 betreiben.

Ab 2045 soll keine fossilen Energien mehr verwendet werden.

Wann muss ein Wechsel auf eine klimafreundliche Heizungsvariante erfolgen?

Bei Bestandsgebäuden und Neubauten als Lückenbebauung gilt, dass eine Heizungsumstellung auf eine klimafreundliche Variante erst dann erfolgen muss, sobald die Bestandsheizung irreparabele Defekte aufweist. Darüber hinaus ist ein Wechsel an das Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans geknüpft. Dies bedeutet, dass fossile Heizungen bis zur Erstellung des Wärmeplans weiterhin eingebaut werden dürfen.

Anders ist es bei Neubauten innerhalb von Neubaugebieten (Baubeginn 2024). Hier gilt der Einbau von klimafreundlichen Heizvarianten bereits ab dem 01.01.2024.

Um mehr über die unterschiedlichen Bedingungen und Übergangsfristen zu erfahren, besuchen Sie gerne unseren interaktiven Energiewende Chatbot.

Wann kann ich mich an ein Wärmenetz anschließen?

Ob und wann Sie in Ihrem Gebiet von Fernwärme profitieren können, wird durch die Kommunen und den entsprechenden Fernwärmenetzbetreiber bekannt gegeben. Im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung wird ein Plan erstellt, in dem alle Gebiete einer Kommune im Hinblick auf die Wärmenetzeignung geprüft werden. Somit kann aufgezeigt werden, in welchen Gebieten der Bau eines Wärmenetzes priorisiert werden sollte.

Sobald der Kommunale Wärmeplan von Ihrer Kommune erstellt wurde, können Sie diesen auf der jeweiligen Website der Kommune einsehen. Umfasst Ihre Kommune mehr als 100.000 Einwohner, muss der Wärmeplan spätestens bis zum 30.06.2026 vorliegen. In kleineren Kommunen gilt die Frist bis zum 30.06.2028.

Wann kann ich Wasserstoff nutzen?

Ob und wann Sie in Ihrem Gebiet Wasserstoff nutzen können, wird durch die Kommunen und den örtlichen Netzbetreiber bekannt gegeben. Im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung wird ein Plan erstellt, in dem alle Gebiete einer Kommune im Hinblick auf die Wasserstoffeignung geprüft werden. Somit kann aufgezeigt werden, in welchen Gebieten der Bau eines Wasserstoffnetzes priorisiert werden sollte bzw. welche Gasnetze für die Ertüchtigung auf Wasserstoff geeignet sind.

Sobald der Kommunale Wärmeplan von Ihrer Kommune erstellt wurde, können Sie diesen auf der jeweiligen Website der Kommune einsehen. Umfasst Ihre Kommune mehr als 100.000 Einwohner, muss der Wärmeplan spätestens bis zum 30.06.2026 vorliegen. In kleineren Kommunen gilt die Frist bis zum 30.06.2028.

Sollte ich meine defekte Heizung reparieren oder doch lieber austauschen?

Solange der Kommunale Wärmeplan noch nicht vorliegt, können Sie frei entscheiden, ob Sie Ihre fossile Heizung reparieren oder auf eine klimafreundliche Variante umsteigen. Um nähere Informationen zum Heizungstausch zu erhalten, informieren Sie sich gerne weiter mit unserem interaktiven Energiewende Chatbot.

 

Bis wann muss meine Kommune einen Kommunalen Wärmeplan vorlegen?

Sofern Ihre Kommune mehr als 100.000 Einwohner besitzt, muss der Wärmeplan spätestens bis zum 30.06.2026 vorliegen. In kleineren Kommunen gilt die Frist bis zum 30.06.2028.

Welche Heizungsvarianten gelten laut Gesetz als klimafreundliche Heizvarianten?

Sobald Sie auf eine klimafreundliche Heizung umstellen, haben Sie laut Gesetz die Möglichkeit, folgende Heizvarianten zu nutzen:

  • Wärmepumpe
  • Wärmepumpen-Hybridheizung
  • Stromdirektheizung
  • Wärmenetz
  • Solarthermie
  • Solarthermie-Hybridheizung
  • Grüne Gase (Biogas, Wasserstoff)

Bei den Hybridlösungen ist zu beachten, dass der fossile Spitzenlasterzeuger nicht mehr als 35% des gesamten Wärmeverbrauchs ausmachen darf.

Was ist zu beachten, wenn ich eine Wohnung mit Gasetagenheizung habe?

Vor der Erstellung des Kommunalen Wärmeplans gelten keine besonderen Regelungen hinsichtlich eines Wechsels auf eine klimafreundliche Heizvariante.

Nach Vorliegen des Kommunalen Wärmeplans müssen fossile Heizungen bei Heizungshavarie gegen klimafreundliche Alternativen getauscht werden. Bei Etagenheizungen gilt zunächst eine Übergangsfrist von fünf Jahren, in der entschieden werden muss, ob das Heizen des Gebäudes zentral oder dezentral gestaltet werden soll. Bei Fortführung einer dezentralen Heizungsvariante müssen ab Fristende (fünf Jahre) alle neu eingebauten Etagenheizungen klimafreundlich gestaltet sein. Sollte das Heizsystem zentralisiert werden, verlängert sich die Übergangsfrist um weitere acht Jahre (insgesamt 13 Jahre). Nach Ablauf der Frist müssen alle Wohnungen beim Heizungstausch an die zentralisierte Heizung angeschlossen werden.

Gelten Ausnahmen bei der Umstellung auf klimafreundliche Heizvarianten?

Besondere Ausnahmen gelten im Rahmen der unzumutbaren Härte. Dies sind Einzelfallentscheidungen, die aufgrund von Unwirtschaftlichkeit oder besonderen persönlichen, baulichen oder sonstigen Umständen getroffen werden können. Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer kann einen Antrag bei der zuständigen Behörde einreichen und sich bei Bewilligung von der Pflicht zur Nutzung einer klimafreundlichen Heizvariante befreien lassen.

Damit kann individuell auf Finanzierungsschwierigkeiten, die im Rahmen einer Umstellung zu erwarten sind, reagiert werden.

Was muss ich als Mieter beachten bzw. habe ich als Mieter zu erwarten?

Das Gesetz sieht vor, Mieter vor drastischen Mieterhöhungen zu schützen, indem eine Modernisierungsumlage der Kosten bei Umstellung auf eine klimafreundliche Heizvariante auf 50 Cent pro Quadratmeter im Monat gedeckelt ist. Dies kann dazu führen, dass Monatsmieten insgesamt sinken. Grund hierfür sind die sinkenden Betriebskosten für die klimafreundliche Heizvariante, die die gedeckelten Modernisierungskosten ausgleichen können.

Auf welche Weise kann ich nachweisen, dass ich klimafreundlich heize?

Das Gesetz gibt mehrere Pauschallösungen für klimafreundliche Heizvarianten vor, bei denen kein weiterer Nachweis über die Klimafreundlichkeit erfolgen muss. Zu diesen Pauschallösungen gehören unter anderem der Anschluss an ein Wärmenetz, die Nutzung einer Wärmepumpe, einer Stromdirektheizung oder "grüner Gase" (Biogase, Wasserstoff). 

Neben den Pauschallösungen können auch individuelle Lösungen, wie z. B. die Kombination aus klimafreundlicher Heizvariante und fossilem Spitzenlasterzeuger, gewählt werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine gesetzlich befugte Fachperson die Eignung des Heizsystems als klimafreundlich bescheinigen muss. Die Bescheinigung ist vom Gebäudeeigentümer aufzubewahren.