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Ein Mann für Ihre Abfälle

Oder auch eine Frau? Egal. Hauptsache fachlich exzellent, oder? Das ist stets unser Anspruch. Unsere Fachkräfte stehen Ihnen kompetent zur Seite und übernehmen alle Rechte und Pflichten, die ein Abfallbeauftragter leisten muss. Garantiert.

Sind Sie zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet?

Zur Gestellung eines Abfallbeauftragten sind nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die folgenden Betreiber von Anlagen und Besitzer von Abfällen verpflichtet.

  • Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 4 BlmSchG (im Anhang der 4. BlmSchV aufgeführte Anlagen) von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen (Abfallverzeichnis-Verordnung)
  • Besitzer von Abfällen im Sinne des § 27 KrWG (Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zurücknehmen) sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlagen erforderlich ist wegen der
  1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigen Abfällen oder
  2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
  3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorrufen.

Wir leisten alle notwendigen Anforderungen

Die Rechte und Pflichten eines Abfallbeauftragten ergeben sich aus den §§ 59 und 60 KrWG. All diese Leistungen können wir vollumfänglich erbringen.

Das sind im Detail

  • Überwachung der Wege von Abfällen von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zur Verwertung bzw. Beseitigung.
  • Überwachung der Einhaltung aller Bedingungen und Auflagen.
  • Regelmäßige Dokumentation über Mängel und Vorschläge zur Beseitigung.
  • Aufklärung von Betriebsangehörigen über Maßnahmen zur Optimierung des Abfallmanagements.
  • Erstellung eines Jahresberichtes.

 

Wir machen das. Versprochen. Fachlich exzellent, transparent und verlässlich.